Das Steuerstrafrecht bildet einen wesentlichen Schwerpunkt unserer Kanzlei. Durch die enge Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Steuerberatern gewährleisten wir eine durchgehend konsistente Beratung und Verteidigung. Jeder Fall wird sowohl recht anwaltlich, wie auch aus Sicht des Steuerberaters eingehend beurteilt. Das Zusammenspiel beider Fachrichtungen gewährleistet effektive Strafverteidigung.
Sowohl im Bereich der Umsatzsteuer wie auch im Bereich der Einkommensteuer werden schnell Vorwürfe erhoben, die sich bei näherer Betrachtung zwar als steuerlich relevant, strafrechtlich aber von keinem bis untergeordnetem Interesse erweisen. Gleichwohl gehen die Finanzbehörden inzwischen restriktiv vor, wenn der Verdacht einer Steuerhinterziehung besteht.
Die Steuerhinterziehung ist in § 370 Abgabenordnung geregelt. Danach wird bestraft, wer
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- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vor-läufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.
Schon der Gesetzestext verdeutlicht, dass der Vorwurf recht schnell erhoben werden kann. Dies gilt bei unrichtigen Angaben zu Entfernungspauschalen ebenso, wie bei unrichtigen Angaben im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung.
Allerdings ist nicht jede unzutreffende steuerrechtliche Einschätzung gleichzeitig eine Steuerhinterziehung. Hier stehen wir Ihnen zur Seite, um den Finanzbehörden gerade diesen Unterschied zu verdeutlichen. Wie im gesamten strafrechtlichen Bereich gilt aber hier ganz besonders:
Schweigen Sie!
Bitte sprechen Sie nicht mit den Ermittlern der Steuerfahndung, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.
Eine Besonderheit des Steuerstrafverfahrens ist es, dass sie zu einer Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet bleiben, auch wenn sie im Steuerstrafverfahren nicht mitwirken müssen.
Gerade weil durch den oben genannten Grundsatz die Rechtslage sehr komplex wird, wird seitens der Verfolgungsbehörden versuchte, auf sie dahin einzuwirken, Aussagen zu machen. Wir empfehlen dringend, diesen Versuchen nicht nachzugeben.
Daher empfehlen wir in sämtlichen Strafsachen grundsätzlich keinerlei Angaben zur Sache zu machen, bis der Sachverhalt durch umfangreiche Akteneinsicht festgestellt ist.
In Ihrem Interesse:
Lassen Sie sich strafrechtlich immer beraten!
Verteidigung ist nicht notwendig?
In fast allen Deliktsbereichen gilt, dass etwa 70% der Verurteilungen auf entscheidende Fehler am Beginn des Verfahrens zurückzuführen sind. Aufgrund unserer langen Erfahrungen wird unsere Beratung und Strafverteidigung Sie in den vielen Fällen vor einer Verurteilung schützen können.
Berufliche Folgen?
Je nach beruflicher Situation droht bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch das berufliche Aus! Entweder, weil Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, oder weil Ihnen wegen eines Vermögensdeliktes das Vertrauen des Arbeitgeber entzogen wurde.
Vorladung und Vernehmung?
Es gilt als erstes und oberstes Gebot im Umgang mit den Steuerfahndungen oder der Polizei:
Schweigen Sie!
Die Verteidigung wird schwierig, wenn Sie sich – zu meist wegen des überfallartigen Auftretens der Polizei – gegenüber den Behörden offenbaren und aus Angst und Unkenntnis Dinge berichten, die nicht einmal Gegenstand der Untersuchung waren.
Unterliegen sie nicht der Versuchung, aus falsch verstandener Mitarbeit Angaben zu machen, die später für ihre Verurteilung herangezogen werden. Das kindliche Verständnis, wonach dem lieben Vater nur alles gebeichtet werden müsse, um Gnade vor Recht zu erhalten, wird sie im Bereich des Strafrechts teuer zu stehen kommen. Daher gilt der eiserne Grundsatz:
Schweigen Sie!
Jetzt noch keinen Verteidiger?
Sie haben das Recht, sich jederzeit mit einem Verteidiger Ihrer Wahl zu beraten. Ihnen muss Gelegenheit gegeben werden, Kontakt zu einem Verteidiger aufzunehmen. Von diesem Grundsatz gibt es keine Ausnahme, egal, was Ihnen die Ermittler erzählen. Auch werden Ihre Chancen nicht verschlechtert durch einen Verteidiger, sondern verbessert. Aus vielen Gesprächen mit Richtern wissen wir, dass die meisten Richter selbst nicht verstehen, warum sich Beschuldigte keinen Verteidiger nehmen.
Aber auch in kleineren Strafsachen gilt es, nicht voreilig mit der Polizei zu sprechen. Sie sind den Beamten hoffnungslos unterlegen.
Zur Steuerfahndung ohne Anwalt?
Besser nicht! Sie sind auch im Grundsatz nicht verpflichtet, bei der Steuerfahndung zu erscheinen und auszusagen.
Die allermeisten Strafverfahren lassen sich vermeiden oder zügig beenden, wenn Sie vor Ihrer Aussage anwaltlichen Rat einholen. Die dafür zu zahlenden Verteidigergebühren sind gering im Vergleich zu den Kosten einer drohenden Verurteilung.
Eine erste Einschätzung Ihres Falles erhalten Sie kurzfristig.