Entlassung aus der Bundeswehr

Entlassungen aus der Bundeswehr können sehr schnell vollzogen werden.

Es gibt verschiedene Gründe, warum der Dienstherr einen Soldaten entlassen will. In jedem Fall ist dies für die betroffenen Kameraden eine sehr belastende und einschneidende Situation.

Eine fristlose Entlassung kann bei Soldaten bis zum vierten Dienstjahr durch einfache Verfügung des BAPersBw erfolgen. Aus etlichen Fällen wissen wir, dass dafür oft die fadenscheinigsten Gründe herangezogen werden. Oft ist schlecht ermittelt worden. Gerade bei Vorwürfen wegen Extremismus werden zum Teil nur Vorurteile und Mutmaßungen der Vorgesetzten zur Begründung einer Entlassung herangezogen. Daher ist es wichtig, dass Sie in diesen Fällen zunächst nicht mit Ihrem Vorgesetzten oder dem MAD sprechen.

Aber auch, wenn Ihnen zivile Verfehlungen vorgeworfen werden (Verstöße gegen das BtMG, Diebstahl, Betrug, betrunken gefahren), droht Ihnen eine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr. Diese wird teilweise schon vollzogen, obwohl die strafrechtlichen Ermittlungen noch andauern oder das Verfahren gegen Sie eingestellt wurde. Schließlich kann in den gegen Sie geführten Strafverfahren auch ein Freispruch erfolgen. Daher müssen Sie sich rechtzeitig gegen eine Entlassung zur Wehr setzen. Hierbei sind Sie nicht schutz- und rechtlos, wie Ihnen Ihre Vorgesetzten gerne erzählen.

Auch, wenn Sie bei Ihrer Bewerbung falsche Angaben gemacht haben, können Sie entlassen werden, auch noch nach dem vierten Dienstjahr. Gleiches gilt, wenn man Sie für ungeeignet hält. In all diesen Fällen sollten Sie keine Gespräche mehr mit Ihren Vorgesetzten führen, ohne vorher mit einem Rechtsanwalt gesprochen zu haben.

Auch Berufssoldaten oder SaZ über dem 4 Dienstjahr können durch einfachen Verwaltungsakt entlassen werden:

Der neu eingeführte § 46 Abs. 2a SG ermöglicht es nunmehr dem BAPersBw, Berufssoldaten und länger dienende Soldaten auf Zeit durch einen einfachen Verwaltungsakt – ein einfaches Schreiben – zu entlassen.

Gegen diese Entlassung müssen dann die Soldaten klagen anstatt wie früher, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, die Wehrdisziplinaranwaltschaft. Durch etliche Verfahren, die wir gegen das BAPersBw wegen Entlassungen von Soldaten geführt haben, wissen wir, mit welcher Sorglosigkeit, juristischer Unbefangenheit, schlampigen Ermittlungen und persönlichem Belastungseifer Entlassungen gegenüber Soldaten geführt wurden, die teilweise ohne jede rechtliche Grundlage oder Nachweise waren. Wir befürchten, dass dies bei dem neu geschaffenen § 46 Abs. 2a SG nicht anders sein wird.

Unter dem Deckmantel der Extremistenabwehr wurden Rechtssicherheiten abgeschafft, die ursprünglich dem gegenseitigen Treueverhältnis des Soldaten zum Dienstherrn entsprachen.

Sie erhalten bei uns einen schnellen Termin für ein persönliches Gespräch, wenn wir Sie nicht sofort mit einem Rechtsanwalt verbinden können!

Daher sprechen Sie zuerst mit uns und schweigen Sie bei Ihren Vorgesetzten!