Immer wieder werden gegen Soldaten Vorwürfe erhoben, dass sie in oder außerhalb militärisch umschlossener Anlagen, im oder außerhalb des Dienstes Cannabis, MDMA oder andere Substanzen konsumiert hätten.
Alle Soldaten werden darüber belehrt, dass sie keine Rauschmittel besitzen, konsumieren oder in die Kaserne einbringen dürfen.
Werden Soldaten durch die Polizei, z. B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle, angehalten und auf Rauschmittelkonsum hin untersucht, werden diese Ergebnisse in der Regel von der Polizei an die Disziplinarvorgesetzen weitergegeben.
Wenn Sie sich hier falsch verhalten, drohen Ihnen erhebliche zivil- und dienstrechtliche Konsequenzen, die bis hin zur fristlosten Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG führen können. Oft werden Sie von Ihren Disziplinarvorgesetzen zusätzlich gedrängt, einen Drogentest beim Truppenarzt durchzuführen.
In dieser Situation gibt es einige Ratschläge zu beherzigen, die enorm wichtig für das gesamte Verfahren sind:
1. Schweigen
Sie sind zu Aussagen gegenüber der Polizei oder Ihren Vorgesetzten nicht verpflichtet. Sie haben das Recht, zur Sache zu schweigen und sollten davon auch dringend Gebrauch machen. Machen Sie keine Angaben zum Konsum, Erwerb, Besitz oder sonstige Angaben!
2. Untersuchungen
Untersuchungen beim Truppenarzt nach Drogen müssen Sie im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nicht dulden. Die WDO berechtigt die Disziplinarvorgesetzten oder die Feldjäger nicht zu körperlichen Untersuchungen. Sie müssen an solchen Untersuchungen (z. B. Wischtest) nicht mitwirken oder diese dulden.
Dulden heißt aber nicht, dass Sie bei den Maßnahmen mitwirken oder gar darin einwilligen müssen. Dulden meint, dass Sie die Maßnahmen über sich ergehen lassen müssen. Willigen Sie daher nicht freiwillig in einen Drogentest ein und entbinden Sie den Truppenarzt auf keinen Fall von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
Weisen Sie im Gegenteil den Truppenarzt auf seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit hin und untersagen Sie ihm ausdrücklich, Untersuchungsergebnisse an den Disziplinarvorgesetzten weiterzugeben.
3. Anwalt
Sie sind in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, sich mit einem Rechtsanwalt zu beraten. Wegen der Vielfalt der möglichen Lagen können hier nur erste Verhaltensempfehlungen gegeben werden. Da jede Lage aber angepasstes Verhalten erfordert, sollten Sie sich vor jeder Vernehmung oder Meldung zuvor anwaltlich beraten lassen.
Ich stehe Ihnen für eine erste Einschätzung jederzeit telefonisch und kostenfrei zur Verfügung.