Fahrerlaubnis, Führerschein, Nichteignung, MPU, Sperre, Entzug, Fahrverbot
Die vorgenannten Begriffe sind alle relevant, wenn Sie aus irgendwelchen Gründen mit Behörden oder der Polizei hinsichtlich Ihrer Teilnahme im Straßenverkehr Probleme haben.
Die Probleme können vielfältig sein. Die Berechtigung mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr teilzunehmen, kann an vielen Stellen Probleme aufwerfen.
Zunächst sollten die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein verstanden werden.
Die Fahrerlaubnis ist die grundsätzliche Erlaubnis einer Person, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen zu dürfen. Die Fahrerlaubnis ist vom Führerschein zu unterscheiden, der lediglich den Nachweis dafür erbringt, dass Ihnen einmal eine Fahrerlaubnis für bestimmte Klassen erteilt wurde. Das Fahren ohne Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 10,00 € belegt werden kann. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Schon hier ist ein erheblicher Unterschied gegeben.
Werden Sie ohne Führerschein angetroffen, reicht es meist, diesen später auf der Polizeidienststelle vorzuzeigen. Fahren Sie allerdings ohne Fahrerlaubnis, weil ihnen diese bzw. entzogen wurde, nützt Ihnen auch das Vorzeigen eines Führerscheins nichts.
Damit Sie die Erlaubnis erhalten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, muss Ihre Fahreignung nachgewiesen und vorhanden sein. Jeder, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, muss seine Fahreignung jederzeit überprüfen. Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheiten oder körperliche und psychische Einschränkungen können Ihre Fahreignung einschränken oder aufheben.
Das wird schnell verständlich, sollte jemand sein Augenlicht verlieren. Er wäre blind offensichtlich nicht geeignet Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Wenn nur ein Auge erblindet, stellt sich aber schon wieder die Frage einer möglichen Fahreignung. Ähnliches gilt für das Gehör. Aber auch der Verlust von Gliedmaßen kann zum Verlust der Fahreignung führen.
Alkohol hebt die Fahreignung zeitweise auf. Nach Abbau des Alkohols besteht wieder Fahreignung. Bei Betäubungsmitteln ist das nicht so einfach. Die Fahrerlaubnisverordnung nennt bestimmte Betäubungsmittel, die die Fahreignung generell ausschließen.
Die Fahreignung betrifft also die grundsätzliche Frage, ob jemand geeignet ist zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.
Sollte die Verkehrsbehörde Zweifel an Ihrer Fahreignung haben, wird sie die Vorlage von medizinischen Gutachten fordern oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
Kenntnis über Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, kann die Verkehrsbehörde auf Grund von Mitteilungen der Gerichte, der Polizei oder auch anderer Behörden oder Anzeigen erhalten. Die Verkehrsbehörde ist dann verpflichtet, diesen Informationen nachzugehen. Anders als in einem Strafprozess, muss Ihnen aber die Verkehrsbehörde nicht nachweisen, dass Sie ungeeignet sind. Sie müssen bei Vorliegen von Eignungszweifeln der Behörde gegenüber vielmehr nachweisen, dass Sie geeignet sind zum Führen von Kraftfahrzeugen und alle Zweifel ausräumen. Denn die Verkehrsbehörde als sogenannte Gefahrenabwehrbehörde ist verpflichtet, Gefahren von der Öffentlichkeit abzuwenden.
Gerichte hingegen müssen Ihnen nachweisen, dass Sie z.B. aufgrund von Alkohol ungeeignet waren. Das Gericht sanktioniert also konkretes Verhalten in der Vergangenheit, während die Verkehrsbehörde Gefahren für die Zukunft ausschließen will.
Gerichte können als Reaktion auf eine Straftat also die Fahrerlaubnis entziehen; Sie müssen dann bei der Verkehrsbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Bevor diese erteilt wird, müssen Sie aber die aufgrund der gerichtlichen Entscheidung feststehende Nichteignung durch eine MPU widerlegen.
Sollte das Gericht zugleich mit dem Entzug eine Sperrfrist verhängt haben, darf Ihnen die Behörde vor Ablauf der Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Gefahren für Ihren Führerschein können also durch Gerichte und Behörden drohen, wenn Ihre Fahreignung nicht gegeben ist oder war.
Wir raten dringend davon ab, es bei der Auseinandersetzung mit der Behörde auf eigene Faust zu versuchen. Hierbei sind die hoffnungslos unterlegen, weil Ihnen in der Regel die hierbei geltenden Normen nicht bekannt sind.
Aus langjähriger Erfahrung als Experten für Verkehrsrecht wissen wir, dass Nullachtfünfzehn-Aussagen und Verteidigungen in solchen Angelegenheiten mit Sicherheit zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen werden. Lassen Sie es nicht darauf ankommen und suchen Sie rechtzeitig einen Spezialisten auf.
Wir sind Ihnen auch gerne bei der Verkürzung oder Vermeidung eines Fahrverbotes behilflich.