Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat in den ersten vier Dienstjahren fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis
- die militärische Ordnung oder
- das Ansehen der Bundeswehr
ernstlich gefährden würde.
Zuständig für eine solche Entlassung ist das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).
Unabhängig von den Aussagen ihres Disziplinarvorgesetzten, wird das BAPersBw Ihre Entlassung prüfen, wenn gegen Sie der Vorwurf eines Dienstvergehens erhoben wurde und Sie sich in den ersten vier Dienstjahren ihrer Dienstzeit befinden.
Die Vorwürfe, die Ihnen hierzu gemacht werden, sind vielfältig. Zum Beispiel der Konsum von Rauschmitteln, Verkehrsstraftaten, Verstöße gegen das Waffengesetz, Widerstandshandlungen oder Ähnliches führen regelmäßig dazu, dass das BAPersBw gegen Sie ein Entlassungsverfahren mit dem Ziel der fristlosen Entlassung führen wird.
Auch dann, wenn gegen Sie zivile Vorwürfe erhoben werden, geben die Disziplinarvorgesetzten diese Angelegenheiten regelmäßig zur Kenntnis des BAPersBw.
Oft wird Ihnen Ihr Disziplinarvorgesetzter sagen, dass Sie im Rahmen des Disziplinarverfahrens mitwirken sollen und die Angelegenheit dann mit einem einfachen „Diszi“ erledigt sei. Dies ist in vielen Fällen aber gerade nicht der Fall. Denn auch einfache Dienstvergehen können dazu führen, dass Sie nach § 55 V SG entlassen werden. Daher empfehle ich Ihnen, sich in jedem Fall, wenn der Disziplinarvorgesetzte Sie zu einer Vernehmung als Soldat ruft, zuvor anwaltlich beraten zu lassen. Die einmal gemachte Aussage kann später im Entlassungsverfahren nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden. In vielen Fällen wäre eine Entlassung zu verhindern gewesen, hätte sich der Soldat zuvor anwaltlich beraten lassen. Sie haben auch im Disziplinarverfahren das Recht zu schweigen. Machen Sie davon Gebrauch.
Für eine erste Einschätzung, die in vielen Fällen ein Entlassungsverfahren schon vermeiden kann, stehe ich Ihnen jederzeit auch telefonisch zur Verfügung.